Folgenden Antrag hat die FDP für die letzte Gemeinderatssitzung am 29.03.2021 gestellt. Dieser wurde mit Mehrheit der Gemeinderäten angenommen, der Vorschlag der Verwaltung hat die in diesem Antrag gemachten Vorschläge aufgenommen und dieser Beschlussvorschlag wurde ebenfalls mit Mehrheit des Gemeinderates angenommen.

 

Markt Kirchseeon
Rathausstr. 1

85614 Kirchseeon

 

 

12.03.2021
18/20 MS90

Antrag
hier: Aufhebung der Satzung vom 25.10.2005

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

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ich bitte Sie für die nächste Gemeinderatssitzung folgenden Antrag der FDP auf die Tagesordnung zur Abstimmung zu setzen, damit der Gemeinderat beschließen möge:

Die Satzung des Marktes Kirchseeon vom 25.10.2005 über den Erhalt von Bäumen für das Straßen-, Orts- und Landschaftsbild in der aktuell geltenden Fassung wird aufgehoben.

Begründung:

Die Satzung des Marktes Kirchseeon vom 25.10.2005 schützt Bäume wegen ihrer Schönheit, Seltenheit oder natürlichen Eigenart und ihren Einfluss auf das Straßen-, Landschafts- und Ortsbild.
Auf der anderen Seite greift die Satzung in die grundgesetzlich geschützte Eigentumsfreiheit und allgemeine Handlungsfreiheit der Eigentümer der jeweiligen Liegenschaften empfindlich ein. Grundrechtseingriffe durch Satzungen sind nur zulässig, sofern auch dem Bestimmtheitsgrundsatz Rechnung getragen wird. Das Bestimmtheitsgebot ist unmittelbar Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips. Demnach ist die Satzung so genau und bestimmt zu fassen, dass die Betroffenen die Rechtslage erkennen können und ihr Verhalten daran ausrichten können.
Hieran fehlt es. Die Satzung ist daher nach Ansicht der FDP rechtswidrig. Die Satzung des Marktes Kirchseeon verweist in ihren Anlagen auf Pläne mit handschriftlichen Ergänzungen, die weder maßstabsgetreu noch detailliert sind. Gerade wenn mehrere Bäume bzw. Baumgruppen in dem Bereich bzw. auf dem Grundstück vorhanden sind, ist die Zuordnung, ob und welcher der Bäume auf dem jeweiligen Flurstück unter die Satzung fällt, nicht möglich. Zudem ist aufgrund der Kartierung bzw. Erfassung der Bäume nicht gewährleistet, dass mutwillige Veränderungen der charakteristischen Krone bzw. der Lebensvitalfunktionen nachvollzogen und ggfls. geahndet werden können. Weiterhin kann nicht nachvollzogen werden, ob und welcher Baum andere geschützte Bäume beeinträchtigt.

Aktuell ist für den Bürger schlecht nachvollziehbar, ob und inwiefern der Baum des Anstoßes tatsächlich geschützt oder nicht geschützt ist. Er fühlt sich vielmehr einer Willkür der Behörden gegenüber. Dem Bauträger bzw. größeren Projektentwickler wird der rote Teppich ausgerollt, er darf fällen, der kleine Gartenbesitzer soll aber den von ihm selbst gepflanzten Baum nicht fällen dürfen. Zuletzt hat auch diese Rechtsunsicherheit der Satzung gerade für viel Unruhe und Verdruss im Ort gesorgt.

Der Rechtsstaatgrundsatz gebietet daher die Aufhebung. Auch ein ehrenwertes Ziel – Schutz von Bäume wegen ihrer Schönheit, Seltenheit oder natürlichen Eigenart – rechtfertigt nicht das Mittel (beharren auf einer rechtswidrigen Satzung). Zudem riskiert der Markt Kirchseeon durch Anwendung einer rechtswidrigen Satzung in Rechtsstreitigkeiten verwickelt zu werden.

Ein Festhalten an der Satzung ist auch nicht notwendig. Ein Blick in andere Städte und Gemeinden ohne Baumschutzverordnung im Landkreis zeigt, dass auch ohne Baumschutzverordnung der Charakter der Gemeinde und des Wohnens im Grünen erhalten wird und nicht jeder Baum gefällt wird. Zu beachten ist, dass auch im Markt Kirchseeon so gut wie jeder Fällantrag, vermeintlich unter die Satzung fallender Bäume im letzten Jahr vom Gemeinderat genehmigt worden ist. Damit war und ist die Satzung im Wesentlichen auch ein Bürokratiemonster. Machen wir es den Bürgern daher nicht noch schwerer und schreiben ein kostenintensives (meist mit der Einholung von Sachverständigengutachten verbundenen) vorgeschaltetes Verwaltungsverfahren vor, wenn ohnehin in der Mehrzahl der Fälle mit einer Fällgenehmigung zu rechnen ist.

Der Gemeinde stehen im Übrigen viele andere Möglichkeiten zur Verfügung, die mit der Satzung ursprünglich verfolgten Ziele zu erreichen und einen Gartenstadtcharakter sowie das Leben im Grünen zu ermöglichen bzw. beizubehalten und dem Auftrag das Klima zu schützen gerecht zu werden. Zu denken ist insbesondere an die Möglichkeiten der Bauleitplanung bei der auch spezielle, für Insekten nützliche Baumarten, Hecken, Sträucher sowie dem Klimawandel trotzenden Sorten Rücksicht genommen werden kann. Sollten diese Anpflanzungen beseitigt und entfernt werden, sind diese zwingend zu ersetzen. Dies kann in der Regel mit der aktuellen Satzung nicht erreicht werden. Im Wege der Bauleitplanung kann ein Verhältnis von Bebauung und Garten festgelegt werden. Auch die vermeintlich in die Jahre gekommenen Bauleitpläne des Marktes sehen fast immer anstatt eines Zaunes auch die Anpflanzung einer Hecke vor. Generationen vor uns hatten schon das Ortsbild und das (ländliche) Wohnen im Grünen vor Auge, als diese Satzungen erlassen wurden. Hier muss weder aus Rücksicht auf Flora und Fauna noch vom Ortsbild her jede Ausnahme und Befreiung genehmigt werden, wie dies in der Vergangenheit und beispielsweise auch in der letzten Sitzung der Fall war. Hecken haben einen großen Einfluss auf die Flora & Fauna (um nur einige zu nennen Winterschlaf- und Versteckmöglichkeit für Igel, Nistmöglichkeit für Vögel, Speicherung der Feuchtigkeit im Boden) sowie das Mikroklima und werden durch die hier im Zentrum stehende Satzung gar nicht erfasst. Großflächig ist es sinnvoll Grün- und Frischluftschneisen für ein gutes Klima und Ortsbild zu planen und auch im Markt Kirchseeon kann vor allem entlang der Verkehrswege noch viel mehr Grün auf öffentlichem Grund gepflanzt werden.

Zusammenfassend besteht daher kein Grund an einer rechtswidrigen Satzung festzuhalten.

 

 

Susanne Markmiller
FDP Gemeinderätin