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Hinweise
Auszug aus der Finanzordnung
Dritter Abschnitt: Beitragsordnung
(Beschlossen auf dem a.o. BPT in Mannheim vom 10. – 12. Mai 2002)
§ 8 Beiträge
(1) Jedes Mitglied ist zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Die Zahlungspflicht ist untrennbar mit der Mitgliedschaft verbunden. Eine beitragsfreie Mitgliedschaft ist unzulässig.
(2) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von dem Mitglied im Wege der Selbsteinschätzung gegenüber dem Schatzmeister der zuständigen Gliederung erklärt.
Als Richtwert für die Selbsteinschätzung eines monatlichen Mindestbeitrages sind 0,5% der monatlichen Bruttoeinkünfte zu Grunde zu legen. Die im Wege der Selbsteinschätzung festgelegte Beitragshöhe bleibt für das Mitglied verbindlich und dient zur Feststellung von etwaigen Beitragsrückständen, so lange das Mitglied nicht gegenüber dem Schatzmeister auf Grund einer neuen Selbsteinschätzung eine andere Beitragshöhe mitteilt. Eine rückwirkende Senkung des Mitgliedsbeitrages ist unzulässig.
Mitgliedsbeitrag
Im Kreis Ebersberg wird ein Regelbeitrag von 12,–€ monatlich pro Mitglied erhoben.
Es ist ein monatlicher Mindestbeitrag nach folgender Staffel zu entrichten:
A bis 2.600 EURO 8,00 EURO
B 2.601 bis 3.600 EURO 12,00 EURO
C 3.601 bis 4.600 EURO 18,00 EURO
D über
4.600 EURO 24,00 EURO
In eigenen Beitragsordnungen dürfen beitragserhebende Gliederungen
für die Stufe A höhere Mindestbeiträge bis zur Höhe der Stufe D, jedoch
keine von der Beitragsstaffel nach unten abweichenden Mindestbeiträge
festlegen.
(3) Der Vorstand der Gliederung, die die Beitragshoheit ausübt, ist berechtigt, einvernehmlich mit dem Mitglied den Mitgliedsbeitrag
für Rentner,
für Haushaltsangehörige eines Mitglieds ohne eigenes Einkommen,
für in Ausbildung befindliche Mitglieder,
für Wehr- oder Ersatzdienstleistende,
sowie in Fällen besonderer finanzieller Härte,
abweichend von der Regelung des Absatzes (2) festzusetzen. Dies gilt bei entsprechendem Nachweis auch für Mindestbeiträge von Mitgliedschaftsbewerbern.
(4) Der zuständige Schatzmeister ist verpflichtet, die abweichende Festsetzung nach Ablauf eines Jahres zu überprüfen. Auf Antrag des Schatzmeisters kann der Vorstand eine Fortsetzung beschließen.
In Bayern liegt die Beitragshoheit bei den jeweiligen Kreis-, ggf. Ortsverbänden. Der für Sie zutreffende Mitgliedsbeitrag kann also von der hier abgedruckten Staffel abweichen
Steuerliche Informationen
Mitgliedsbeiträge und Spenden an eine Partei werden als Zuwendungen zusammengefasst und können steuerlich geltend gemacht werden. Als Privatperson bis zu 3.300 € im Jahr, bei gemeinsamer Veranlagung bis zu 6.600 €, unabhängig davon, ob Sie zusätzlich etwa an Vereine oder für andere gemeinnützige Zwecke spenden oder dort Mitglied sind.
Für die ersten 1.650 € bzw. 3.300 € werden Ihnen nach § 34g EstG 50% der Summe der Zuwendungen von der Steuerschuld abgezogen, d.h. Sie erhalten exakt die Hälfte vom Finanzamt zurück. Darüber hinaus gehende Beiträge können Sie erneut bis zur Höhe von 1.650 € bzw. 3.300 € nach § 10b EstG in Ihrer Steuererklärung als Sonderausgabe geltend machen. Sie reduzieren die Steuerzahlung folglich in Abhängigkeit Ihres individuellen Steuersatzes. Eine Quittung geht Ihnen am Anfang des Folgejahres automatisch zu.
(Stand: Die Regelung beruht auf der Änderung des Parteiengesetzes durch den Deutschen Bundestag am 19. April 2002 und gilt für das Jahr 2002)